Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarungen oder abweichende Lieferbedingungen gemäss den Preislisten und Dokumentationen der Zürcher Ziegeleien AG für bestimmte Produkte gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") für die Beziehung der Zürcher Ziegeleien AG zu allen Kunden.

1.2 Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch dann, wenn die Zürcher Ziegeleien AG den Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehungen auf die unter www.zz-ag.ch/agb abrufbaren AGB hingewiesen hat, ohne dem Vertrag eine ausgedruckte Version beizulegen.

1.3 Abweichungen von diesen AGB – insbesondere die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden – bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Zürcher Ziegeleien AG. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Zürcher Ziegeleien AG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen tätigt.

1.4 Sonderbestimmungen gehen bei Widersprüchen den übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote der Zürcher Ziegeleien AG verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB oder anderen schriftlichen Willenserklärungen der Zürcher Ziegeleien AG abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Angestellten, Zustellenden etc. abgegeben werden, sind für die Zürcher Ziegeleien AG nicht verbindlich. Der Inhalt der von der Zürcher Ziegeleien AG verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.

2.2 Verträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform (inkl. E-Mail).

2.3 Die Gültigkeit von schriftlichen Angeboten beträgt, wo nicht anders vermerkt, 30 Tage ab Ausstellungsdatum.

2.4 Enthält die Auftragsbestätigung der Zürcher Ziegeleien AG Änderungen gegenüber der Bestellung, so gelten diese als vom Vertragspartner genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.

3. Preise

3.1 Preisänderungen bis zum Zeitpunkt der Lieferung bleiben vorbehalten. Für die Preisbestimmung ist das Lieferdatum massgebend.

3.2 Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist in den Preisen nicht inbegriffen und wird separat erhoben.

3.3 Der Ab-Werk Preis gilt nur für Ware, die im betreffenden Werk hergestellt wird.

3.4 Bei schriftlich bestätigten Aufträgen besteht eine Abnahmeverpflichtung für die ganze vereinbarte Menge.

3.5 Zürcher Ziegeleien AG behält sich auf Grund von Angebotsverknappungen auf den Rohstoffmärkten Preis- und Produktänderungen zum Zeitpunkt der Auslieferung sowie Änderungen von Lieferterminen- und mengen vor.

3.6 Insbesondere bei den Solarmodulen bedeutet dies konkret, dass sich die Zürcher Ziegeleien AG vorbehält, diese in abweichenden Wp-Klassen zu liefern. Daraus kann sich ein Mehr- oder Minderpreis ergeben. Darüber hinaus gelten die Preise des Angebotes nur bei der Bestellung der kompletten Anlage, Preisänderungen für Teilaufträge vorbehalten.

4. Liefertermine

4.1 Terminanlieferungen erfolgen nach Vereinbarung. Für Lieferungen bleiben zeitliche Abweichungen abhängig von der jeweiligen Verkehrslage und von unvorhersehbaren, unabwendbaren und unverschuldeten Ereignissen vorbehalten.

4.2 Zürcher Ziegeleien AG ist bestrebt, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Trotz aller Sorgfalt können Lieferverzögerungen, beispielsweise durch Produktions- und Lieferengpässe oder plötzlich eintretende Ereignisse (höhere Gewalt, Verkehrssituation, Schäden am Transportmittel), nicht ausgeschlossen werden. Zürcher Ziegeleien AG schliesst sämtliche Forderungen/Haftungen aus verspäteten Lieferungen im gesetzlich zulässigen Umfang aus. Insbesondere übernimmt Zürcher Ziegeleien AG keine Haftung aus Lieferverzögerungen infolge Warenmangel, ungenügender Rohstoffversorgung und fehlender Transportmittel.

4.3 Zürcher Ziegeleien AG behält sich Anpassungen von Lieferterminen ausdrücklich vor. Nicht ausgeführte und verspätete Lieferungen sowie Teillieferungen berechtigen den Käufer weder zum Rücktritt vom Kaufvertrag noch zu Forderungen auf Schadenersatz und Verrechnung von Warte- oder Arbeitsausfallzeiten. Für Fix-Termine behält sich Zürcher Ziegeleien AG aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens und der gestiegenen Staustunden eine Liefertoleranz von +/- 1 Stunde vor. Entsprechende Ansprüche, z.B. auf die Vergütung von Wartezeiten oder Schadenersatzforderungen, werden hiermit ausdrücklich wegbedungen.

4.4 Material- und Terminänderungen durch den Kunden sind bis 48 Stunden vor Auslieferung möglich. Ausgeschlossen sind objektspezifisch hergestellte Produkte. Zürcher Ziegeleien AG übernimmt bei Materialänderungen keine Haftung für Lieferverzögerungen. Die Umrüstkosten werden mit CHF 42.00 pro angebrochene Palette in Rechnung gestellt. Sollten aus Material- und Terminänderungen, die durch den Kunden gewünscht oder verursacht wurden, Kosten durch Dritte geltend gemacht werden, wird Zürcher Ziegeleien AG diese Forderungen dem Kunden in Rechnung stellen.

5. Liefermodalitäten

5.1 Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse in der Schweiz. Die Transportkosten für Lieferungen in der Schweiz sind nicht im Preis inbegriffen.

5.2 Für Lieferungen ist grundsätzlich eine Zufahrt zum Abladeplatz mit einer Durchfahrtsbreite von mindestens 3 m notwendig, in der Regel liefert Zürcher Ziegeleien AG mit Anhängerzug oder Sattelschlepper. Der Wendekreisdurchmesser auf dem Abladeplatz muss mindestens 22 m betragen. Die Entladung ist Sache des Empfängers. Die Vollständigkeit der Lieferung und eventuelle Transportschäden sind unverzüglich bei Empfang der Ware festzustellen und die Mängel auf dem Lieferschein zu vermerken. Das gültige Zonen- und Ortschaften-Verzeichnis bildet die Basis für die Ermittlung der Frachtkosten. Erfolgt die Zufahrt mit einem kompletten Lastenzug und findet der Umlad an einem geeigneten Ort mit LKW-Kran statt, erfolgt ein Zuschlag für die Zusatzleistung Umladen von CHF 120.00.

5.3 Für Lieferungen in Ortschaften mit erschwertem Zugang (Breiten- oder Gewichtsbeschränkungen) wird ein Zuschlag von CHF 150.00 verrechnet.

5.4 Auf Lieferungen mit Kranlastwagen wird für Bodenablad ein Zuschlag von CHF 15.00 pro Palette verrechnet, jedoch mind. CHF 70.00. Bei Ablad auf das Dach oder Stockwerk wird ein Zuschlag von CHF 28.00 pro Palette verrechnet, jedoch mind. CHF 130.00. Auf Lieferungen mit Grosskran 23 m wird ein Zuschlag von CHF 40.00 pro Palette, jedoch mind. CHF 330.00 verrechnet. Auf Lieferungen mit Grosskran 30 m wird CHF 47.00 pro Palette, jedoch mind. CHF 480.00 und auf Lieferungen mit Grosskran 34 m wird CHF 67.00 pro Palette, jedoch mind. CHF 770.00, verrechnet. Eine Arbeitskraft für den Ablad ist vom Warenempfänger auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Bitte beachten Sie unsere Merkblätter zum LKW-Kran und zum Grosskraneinsatz in unserer aktuellen Preisliste.

5.5 Die Stornierung eines Grosskran-Fahrzeuges ist bis 2 Arbeitstage (spätestens 16.00 Uhr) vor dem Liefertermin kostenlos möglich. Für spätere Absagen wird die entsprechende Kranminimum-Pauschale in Rechnung gestellt. Die Stornierung eines Kranboden-Fahrzeuges und für einen LKW ohne Kran ist bis 12.00 Uhr des Arbeitstages vor dem Liefertermin kostenlos möglich. Für spätere Absagen werden 50 % der Frachtkosten, maximal CHF 315.00, in Rechnung gestellt.

5.6 Kleinmengenzuschlag Vormauerziegel (Sichtsteine und Klinker): Lieferungen bis 4 t: CHF 475.00. Lieferungen von 4–8 t: CHF 315.00. Express-Frachtzuschlag: CHF 1ʼ050.00 bei Lieferung innerhalb von 1–3 Wochen.

5.7 Frachtkosten für Ergänzungsprodukte zum Mauerwerk, die nicht als Beilad geliefert werden können, werden nach Aufwand, jedoch mindestens mit CHF 85.00 verrechnet.

5.8 Die Lieferungen erfolgen auf den von Zürcher Ziegeleien AG gekennzeichneten Paletten. Paletten werden mit CHF 20.00 pro Palette verrechnet und bei Rückgabe in einwandfreiem Zustand mit CHF 15.00 pro Palette vergütet. Bei der Rückgabe ist eine Quittung zu verlangen. Der Rücktransport von Leerpaletten erfolgt bei gleichzeitiger Anlieferung von Materialien ohne Verrechnung, jedoch nur im gleichen Umfang wie Paletten angeliefert wurden. Werden mehr Paletten als angeliefert retour genommen oder müssen Paletten separat abgeholt werden, erfolgt eine Verrechnung von CHF 1.90 pro Palette bei < 70 km, jedoch mind. CHF 75.00, und bei > 70 km CHF 2.40 pro Palette, jedoch mind. CHF 95.00. Es werden nur eigene gekennzeichnete Paletten retour genommen.

5.9 Bei Lieferungen mit Einwegpaletten erfolgt keine Verrechnung und keine Gutschrift. Einwegpaletten werden nicht retour genommen.

5.10 Die angegebenen Gewichte sind Durchschnittswerte. Die Stückzahlen und Gewichte auf den Paletten sind Richtwerte und als solche unverbindlich.

5.11 Für Flachdach- und Dämmmaterialien gilt zusätzlich (exklusive Vakuumdämmung)
Franko-Lieferungen unter einem Nettowarenwert von CHF 2'500.00 werden, sofern nicht anders vermerkt, mit einem Umtriebszuschlag von CHF 190.00 verrechnet.

5.12 Für Vakuumdämmplatten gilt zusätzlich
Die Schutzverpackung muss während des Transportes zum Einbauort vor mechanischen Beschädigungen geschützt werden. Die Verpackung darf erst am Einbauort, unmittelbar vor dem Verarbeiten, geöffnet werden. Bei Arbeitsunterbrüchen sind die Platten gut geschützt zu lagern.

5.13 Überlange Abladezeiten werden zu CHF 120.00/Std. in Rechnung gestellt. Als normale Abladezeit gilt bei Baustellenkran und Kran Bodenablad: 15 Min. Vorbereitungspauschale, zuzüglich 2.5 Min. pro Palette, zuzüglich Kulanzpauschale 15 Min. Kran Stockwerkablad und Grosskran: 20 Min. Vorbereitungspauschale, zuzüglich 5 Min. pro Palette, zuzüglich Kulanzpauschale 15 Min.

5.14 Für Paketversand werden pro Paket CHF 18.00 verrechnet.

5.15 Kosten für den Paketversand von Zubehörartikeln Wand werden nach Aufwand berechnet.

5.16 Unsere Folien werden nur in ZZ Recyclingsäcken zurückgenommen, die für einen Unkostenbeitrag publiziert in der gültigen Preisliste bezogen werden können. Bei verschmutztem Inhalt oder Fremdstoffen wird die Annahme abgelehnt. Entsorgungskosten für verunreinigtes Material gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.17 Kosten für den Paketversand von Zubehörartikeln Wand werden nach Aufwand berechnet.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Technische Änderungen sowie Irrtümer sind vorbehalten. Abbildungen entsprechen nicht immer dem Original.

6.2 Mängel sind innert 14 Tagen nach Erhalt der Waren, in jedem Fall jedoch vor deren Verwendung/Verarbeitung, schriftlich und unter detaillierter Beschreibung der behaupteten Mängel zu melden. Werden die Waren in den Werken oder Lagern der Zürcher Ziegeleien AG abgeholt, beginnt die Rügefrist mit der Abholung zu laufen und der Kunde oder die von ihm beauftragte Person (z.B. Chauffeur) hat die Waren vor Ort auf deren Zustand zu kontrollieren. Beanstandungen in Bezug auf die Logistik müssen innert 2 Tagen nach Erhalt der Waren gemeldet werden.

6.3 Bei Transportschäden sind die Mängel vor oder unmittelbar nach dem Ablad zu rügen.

6.4 Wird die Mängelrüge nicht entsprechend erhoben, gilt die Ware als genehmigt und die entsprechenden Ansprüche sind verwirkt.

6.5 Ist die von Zürcher Ziegeleien AG gelieferte Ware mangelhaft und sind die Mängel rechtzeitig gerügt worden, so wird Zürcher Ziegeleien AG dem Kunden innert angemessener Frist neue Ware zustellen. Sämtliche weitere Ansprüche aufgrund der Lieferung von mangelhafter Ware, insbesondere Schadenersatzansprüche, werden hiermit ausdrücklich wegbedungen.

6.6 Ausblühungen bei Mauersteinen entstehen ausschliesslich im Zusammenhang mit übermässiger Feuchtigkeit. Für die Entfernung derselben wird deshalb jegliche Kostenübernahme oder -beteiligung abgelehnt.

6.7 Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gewährleistungen sind abschliessend. Sämtliche weitere Gewährleistungen sind hiermit explizit ausgeschlossen.

6.8 Die Gewährleistung ist insbesondere auch ausgeschlossen, wenn Ausfälle oder Schäden von und an ZZ-Produkten durch höhere Gewalt (inkl. Blitze, Hagel, Feuer und extreme Witterungsbedingungen) verursacht wurden.

6.9 Die Haftung von Zürcher Ziegeleien AG ist im gesetzlich zulässigen Umfang beschränkt. Sie ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen für

  • Sämtliche Kosten ohne vorherige Benachrichtigung von Zürcher Ziegeleien AG,
  • Jegliche Art von Mängelfolgeschäden
  • Mehrkosten durch bauliche Veränderung
  • Schadenersatzansprüche, die nicht auf das Produkt selbst oder unsere Angaben zurückzuführen sind
  • Nichtbeachten der Verlegevorschriften
  • Nichtbefolgen von Vereinbarungen im Rahmen der AVL sowie weiterer Vereinbarungen zwischen der Zürcher Ziegeleien AG und Kunden
  • Nichtbeachten der Rügefrist

6.10 Für Vakuumdämmplatten gilt zusätzlich: Die Platten sind gegen Nässe, Sonneneinstrahlung und mechanische Einflüsse geschützt an einem trockenen Ort zu lagern und zu verbauen.

6.11 Für Unterdachbahnen, Dampfbremsen und sämtliche Klebebänder gilt zusätzlich: Die Materialien sind gegen Sonneneinstrahlung und mechanische Einflüsse geschützt an einem trockenen Ort zu lagern. Klebebänder sowie Folien mit Selbstklebestreifen sind in einer Umgebung von 15 bis 25°C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 40 bis 60 % zu lagern.

6.12 Für Defensio Q Plus Unterdachbahnen gilt zusätzlich: Zürcher Ziegeleien AG garantiert für Defensio Q Plus Unterdachbahnen mit Gütesiegel von GEBÄUDEHÜLLE SCHWEIZ während 10 Jahren ab Lieferung an den Kunden die Dichtigkeit und Funktionstüchtigkeit dieser Unterdachbahnen.

Treten während diesen 10 Jahren Mängel betreffend die Dichtigkeit und Funktionstüchtigkeit dieser Unterdachbahnen auf, stehen dem Kunden gegenüber Zürcher Ziegeleien AG die gesetzlichen Mängelrechte gemäss den kaufrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts zu. Zürcher Ziegeleien AG ist im Falle eines Mangels jedoch berechtigt, den Mangel auf eigene Kosten zu beheben oder Ersatz bzw. gleichwertigen Ersatz für das mangelhafte Produkt zu leisten. 

Während dieser Gewährleistungsdauer können Mängel jederzeit innert 8 Tagen seit Feststellung schriftlich und unter detaillierter Beschreibung der behaupteten Mängel gerügt werden. Bei verzögerten Rügen bleiben die Gewährleistungsrechte erhalten, etwaige Verschlechterungen aufgrund der Verzögerung gehen aber zu Lasten des Kunden. Leistungen von Zürcher Ziegeleien AG im Gewährleistungsfall lösen keine neue Gewährleistungsfrist aus.

7. Verarbeitungsbedingungen

Die speziellen Verarbeitungs- und Verlegehinweise von Zürcher Ziegeleien AG sind in jedem Fall zu beachten.

8. Rücknahme von bestellter und ausgelieferter Ware

8.1 Für Waren, die nach vorheriger Absprache mit Zürcher Ziegeleien AG vom Kunden retourniert werden, wird ein Abzug von 35 % auf den fakturierten Betrag vorgenommen. Im Grundsatz werden keine Anfragen für Retouren nach 10 Arbeitstagen nach Lieferung von Zürcher Ziegeleien AG genehmigt. Für die Rücknahme müssen die Waren in einwandfreiem, wiederverkäuflichem Zustand und in ganzen Liefereinheiten sein. Sämtliche mit einer Rücknahme verbundenen Kosten, insbesondere Verlad- und Transportkosten, gehen zu Lasten des Kunden.

8.2 Wird bei der Ankunft der zurückgenommenen Ware die Unverkäuflichkeit festgestellt, erfolgt keine Gutschrift. Die effektiven Aufwendungen für die Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden.

8.3 Für Produkte, die speziell auf Bestellung hergestellt oder eingekauft werden, besteht eine Abnahmeverpflichtung für die Gesamtbestellmenge zuzüglich einer Sicherheitsmarge von bis zu 10 %.

9. Beratung/Herstellerempfehlungen

9.1 Die Beratung bzw. die Herstellerempfehlungen erfolgen auf Basis der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kenntnisse der Zürcher Ziegeleien AG und bezieht sich auf normale Fälle, wie sie in der Praxis häufig vorkommen. Beratungen (Hinweise, Berechnungen, Vorschläge und Beispiele etc.) und Publikationen von Zürcher Ziegeleien AG erfolgen ohne Gewähr, in der Regel auch ohne Berücksichtigung spezieller Umstände (insbesondere mechanische und chemische Beanspruchung). Die Beratung von Zürcher Ziegeleien AG ersetzt keine Beratung von Architekten oder Baustatikern. Es ist Aufgabe der Planer und Verarbeiter, alle Faktoren vor Ort angemessen zu berücksichtigen, und nötigenfalls regelmässige Kontrollen anzuordnen.

9.2 Zürcher Ziegeleien AG schliesst – soweit gesetzlich zulässig – jegliche Haftung für Beratung bzw. Herstellerempfehlungen aus.

10. Zahlungsbedingungen

10.1 Ohne anderslautende Vereinbarung gilt: 30 Tage netto, LSV 3 % Skonto. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.

10.2 Die Zahlungsbedingungen gelten ab Fakturadatum.

10.3 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles wird ein Verzugszins von 5 % pro Jahr berechnet.

10.4 Fakturaempfänger sind für die Bezahlung derselben in jedem Falle verpflichtet, unabhängig davon, ob die gelieferte Ware durch sie oder über einen Dritten bestellt wurde. Insbesondere gilt dies bei Transitlieferungen, deren Fakturierung nicht direkt über die Verarbeiter abgewickelt wird.

10.5 Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum der Zürcher Ziegeleien AG. Im Falle der Veräusserung tritt der Kunde der Zürcher Ziegeleien AG alle gegenüber seinem Käufer entstandenen Ansprüche (inkl. Entgelt für Arbeitsleistungen) in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware gemäss Rechnungsbetrag, an die Zürcher Ziegeleien AG ab. Zürcher Ziegeleien AG ist ausserdem berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsgegenstände wird der Käufer auf das Eigentumsrecht von Zürcher Ziegeleien AG bzw. den Eigentumsvorbehalt hinweisen und Zürcher Ziegeleien AG unverzüglich darüber sowie über eine Sitzveränderung des Kunden unterrichten.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist in Zürich.

11.2 Es gilt materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) und dessen Änderungen und Ergänzungen.

11.3 In allen Fällen gilt die deutsche Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

12. Erweiterte Geschäftsbedingungen für Steildach

Die Verarbeitungsrichtlinien für Vakuumdämmplatten der Zürcher Ziegeleien AG sind zwingend einzuhalten. Bei erstmaliger Verarbeitung kontaktieren Sie bitte unseren Aussendienst oder den Bauservice der Zürcher Ziegeleien AG. Dieser wird Sie auf der Baustelle einweisen.

12.1 Produkteeigenschaften Vakuumdämmplatten:

  • Wärmeleitfähigkeit Vacucomp/Vacuspeed; Formate > 500 x 500 mm, alle Lieferdicken λD = 0,007 W/(mK)
  • Wärmeleitfähigkeit Vacucomp/Vacuspeed; Formate 500 x 500 mm, alle Lieferdicken λD = 0,008 W/(mK)
  • Angaben basieren auf Forschungs- und Messuntersuchungen verschiedener Institute wie EMPA u.a.m. Stand 2013

12.2 Preise: Die Verrechnung der Flächenziegel erfolgt in CHF/m2. Die Werte (Stk./m2) sind den jeweiligen Produktpreisblättern zu entnehmen und sind verbindlich. Der abgebildete Preis in 1'000 Stk. als Einheit ist gerundet und nicht verbindlich. Der Preis "abgeholt" gilt nur für Artikel, welche im betreffenden Herstellerwerk produziert werden. Das gültige Zonen- und Ortschaften-Verzeichnis bildet die Basis für die Ermittlung der Frachtkosten.

12.3 Handelsübliche Toleranzen: Mass- und Farbabweichungen oder Farbabschürfungen, Kalk- und Pyriteinschlüsse sowie Kalkausscheidungen, welche die Qualität nicht beeinflussen, liegen im Rahmen der Toleranzgrenzen und sind zu akzeptieren (Normen SIA 232/1, 260, 261/1 und SN EN 1304:2013). Tondachziegel werden aus natürlichen Materialien gebrannt. Der individuelle Charakter der Tondachziegel wird durch Umwelteinflüsse im Verlaufe der Jahre geprägt. Für Beeinträchtigungen durch Algen, Flechten, Verschmutzungen oder andere ausserordentliche Umwelteinflüsse ist Zürcher Ziegeleien AG nicht verantwortlich. Muster sowie farbige Fotografien oder Dokumentationen sind nur als Beispiel angezeigt, ohne Garantie auf genaue Übereinstimmung mit den Lieferungen. Dieser Vorbehalt ist auch anwendbar, wenn die Ziegel laut Referenz eines existierenden Daches gewählt worden sind.

12.4 Gewichte: Die Gewichte sind Durchschnittswerte und je nach Herstellerwerk verschieden.

12.5 Transportbruch: Transportbruch, inkl. aller anderen Schäden am Produkt, sind bis und mit 2 % im Rahmen der handelsüblichen Toleranz und gehen zu Lasten des Kunden / Empfängers, wobei Zürcher Ziegeleien AG sich eine Prüfung der Schäden am Produkt vorbehält.

12.6 Herstellerwerke:

Ziegelwerke Istighofen
Zürcher Ziegeleien AG
Wilerstrasse 1
8575 Bürglen

Dachziegelwerk Laufen
Zürcher Ziegeleien AG
Wahlenstrasse 80
4242 Laufen

12.7 Garantie für Frost- und Wetterbeständigkeit: Zürcher Ziegeleien AG ersetzt während 10 Jahren ab Lieferdatum unentgeltlich Tondachziegel, welche Frostschäden aufweisen oder nicht wetterbeständig sind. Für den Fall, dass der entsprechende Tondachziegel nicht mehr erhältlich ist, leistet Zürcher Ziegeleien AG gleichwertigen Ersatz. Für einen Ersatzanspruch muss mindestens 1 % sämtlicher Dachziegel betroffen sein. Eine jeweils darunter liegende Menge Dachziegel gilt als durch den vom Kunden zu tragenden ordentlichen Dachunterhalt gedeckt und geht in jedem Fall (auch bei grundsätzlichem Anspruch auf Garantieleistung) zu Lasten des Kunden. In den ersten fünf Jahren ab Lieferdatum erstreckt sich die Garantie zusätzlich auf Kosten für das Auswechseln der betroffenen Ziegel. Danach sind sämtliche mit der Auswechslung der betroffenen Ziegel verbundenen Kosten vom Kunden zu tragen. Voraussetzung für die Garantieleistung ist in jedem Fall eine fachgerechte, den örtlichen klimatischen Verhältnissen angepasste Dachkonstruktion und Dacheindeckung gemäss den einschlägigen Bedingungen der Normen SIA 232/1, 261/1 und SN EN 1304:2013 sowie ein den örtlichen Gegebenheiten entsprechend angemessener Unterhalt des Daches (regelmässige Dachkontrolle). In jedem Falle ist eine vorgängige schriftliche Schadenmeldung an die Zürcher Ziegeleien AG einzureichen sowie eine schriftliche Zusage der Garantie durch Zürcher Ziegeleien AG einzuholen. Über diese Bestimmungen hinausgehende Garantieleistungen von Zürcher Ziegeleien AG existieren nicht.

12.8 Wird über den Dachziegeln eine Anlage jeglicher Art (insbesondere Aufdachanlagen) montiert, ist die Beschaffenheit der Dachziegel vor der Montage zu prüfen und allfällige Mängel sind sofort bei der Zürcher Ziegeleien AG zu rügen. Werden Mängel erst nach der Montage gerügt, übernimmt die Zürcher Ziegeleien AG keine Kosten einer De- und Wiedermontage der Anlage.

12.9 Zuschläge für Bauplatzlieferungen: Bei übermässig langer Abladezeit, bei schlechten Zufahrten und für eine Verteilung an verschiedene Baustellen werden Zuschläge verrechnet.

12.10 Gewährleistungsdauer: Gemäss Kaufrecht OR

12.11 Rügefrist: Mängel sind sofort nach Empfang der Ware an Zürcher Ziegeleien AG zu melden. Verdeckte Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden.

12.12 Leistungen der Zürcher Ziegeleien AG im Haftungsfalle:

  • Materialersatz
  • Nach Wahl der Zürcher Ziegeleien AG können zusätzliche Leistungen erbracht werden, wie etwa: Aus- und Einbaukosten, Entsorgungskosten

11/2024 Zürcher Ziegeleien AG